Dank Abschreibung Immobilie buchhalterisch  steuerlich entlasten

Unterzeichnung Mietvertraag

Beim Erwerb einer Immobilie denken viele zunächst an die potenziellen Erträge durch Mieteinnahmen oder der Wertsteigerung durch steigende Immobilienpreise. Doch auch steuerliche Aspekte können eine wesentliche Rolle in der finanziellen Planung spielen. Eine besonders wichtige Maßnahme hierbei ist die Abschreibung für Abnutzung (AfA), die es Besitzern ermöglicht, den Wertverlust ihrer Immobilien steuerlich geltend zu machen. Nehmen wir an, Sie haben kürzliche eine Immobilie in Ludwigshafen zu einem Kaufpreis von 499.000€ erworben, welche im Jahr 1967 fertiggestellt wurde. Dieses Haus können Sie abhängig von der Nutzungsdauer jährlich um einen bestimmten Prozentsatz abschreiben. Bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 50 Jahren und linearer Abschreibung würden dies 2% pro Jahr bedeuten, also 9.980€, die Sie dank Abschreibung der Immobilie jährlich von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen können. Das hört sich doch vielversprechend an, nicht wahr? Vertiefen Sie Ihr Wissen und erfahren Sie in unserem umfassenden Ratgeber von Muhlert Immobilien und Beratung, wie Sie als Immobilienbesitzer diese Steuervorteile voll ausschöpfen können. 


 

Abschreibung Immobilie – Was bedeutet das eigentlich?

Die Abschreibung einer Immobilie, auch bekannt als Absetzung für Abnutzung (AfA), ist ein steuerrechtliches Verfahren, das den Wertverlust von Immobilien über ihre Nutzungsdauer hinweg berücksichtigt. Dieses Konzept basiert auf der Annahme, dass Gebäude und andere bauliche Anlagen durch Alterung, Verschleiß oder technologische Überholung an Wert verlieren. Bei einer Abschreibung der Immobilie können Besitze diesen rechnerischen Wertverlust jedes Jahr als Betriebsausgabe von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen, um ihre Steuerlast zu senken.

 


Kriterien zur Einordnung der Abschreibung für Immobilien

Die Abschreibung von Immobilien wird nach verschiedenen Kriterien eingeordnet, die wesentlich bestimmen, wie und in welchem Umfang eine Immobilie steuerlich abgeschrieben werden kann. Die Hauptfaktoren, die dabei eine Rolle spielen, umfassen die Art der Nutzung (privat oder betrieblich), das Alter des Gebäudes, sowie die Nutzung des Objekts (Eigennutzung oder Fremdnutzung).

Der Nutzungstyp einer Immobilie spielt eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten. Grundsätzlich wird dabei zwischen zwei Arten von Gebäuden unterschieden: Wirtschaftsgebäude und andere Gebäude:

Betrieblich genutzte Immobilien – sogennante Wirtschaftsgebäude (i.S.d. § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG) – dienen nicht dem Wohnzweck und sind Teil des Betriebsvermögens sind. Hier bieten sich umfassende Möglichkeiten zur Abschreibung. Die Abschreibungen reduzieren die steuerpflichtigen Gewinne aus dem Betrieb, was zu einer erheblichen Steuerersparnis führen kann.

Andere Gebäude beziehen sich auf alle Gebäude, die die Kriterien für Wirtschaftsgebäude nicht erfüllen. Dazu zählen vor allem Wohngebäude oder Gebäude mit gemischter Nutzung, bei denen der Wohnanteil überwiegt.

Mietobjekte sind dabei in der Regel abschreibbar, da die Abschreibungen als Werbungskosten von den steuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Dies reduziert die Steuerlast des Eigentümers, indem es den Wertverlust der Immobilie über ihre Nutzungsdauer hinweg anerkennt.

Im Gegensatz dazu sind eigengenutzte Immobilien normalerweise nicht abschreibbar. Dies liegt daran, dass keine Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung generiert werden, die eine steuerliche Absetzung rechtfertigen würden. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, die bestimmte steuerliche Vorteile auch bei Eigennutzung ermöglichen. Diese Besonderheiten werden in einem späteren Absatz detaillierter erläutert und bieten unter speziellen Umständen Möglichkeiten zur Abschreibung.

Das Baujahr einer Immobilie bestimmt die Höhe der steuerlich geltend gemachten Abschreibung der Immobilie.

  • Gebäude erbaut bis 1924: Diese älteren Immobilien können mit einem Abschreibungssatz von 2,5% pro Jahr abgeschrieben werden. Dieser Satz berücksichtigt oft die besonderen Erhaltungsbedürfnisse historischer oder denkmalgeschützter Gebäude.

  • Gebäude erbaut zwischen 1925 und 2022: Die überwiegende Mehrheit der moderneren Immobilien fällt unter einen Abschreibungssatz von 2% pro Jahr. Dieser Satz reflektiert den allgemeinen, gleichmäßigen Wertverlust über die Zeit, was typisch für die lineare Abschreibung ist.

  • Gebäude erbaut ab 2023: Für Immobilien, deren Bauantrag ab dem Jahr 2023 gestellt wurde, gilt ein erhöhter Abschreibungssatz von 3% pro Jahr. Dieser höhere Satz trägt den möglichen schnelleren technologischen Entwicklungen und Bauqualitäten Rechnung, die den Lebenszyklus neuerer Gebäude beeinflussen könnten.

Die Nutzungsdauer einer Immobilie spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA). Sie definiert den Zeitraum, über den die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie steuerlich abgeschrieben werden können. Diese Nutzungsdauer wird in der Regel durch steuerrechtliche Vorgaben festgelegt und basiert auf der durchschnittlichen Lebenserwartung eines Gebäudes, die je nach Gebäudetyp und -zustand variieren kann. Für gewöhnliche Wohngebäude wird beispielsweise häufig eine Nutzungsdauer von 50 Jahren angenommen, während für Gebäude, die vor 1925 erbaut wurden, oft eine kürzere Nutzungsdauer von 40 Jahren zugrunde gelegt wird. Dabei ist allerdings die genaue Festlegung der Nutzungsdauer entscheidend, da sie die Höhe der jährlichen Abschreibungsbeträge direkt beeinflusst. Eine längere Nutzungsdauer führt zu geringeren jährlichen Abschreibungsbeträgen, während eine kürzere Nutzungsdauer höhere jährliche Abschreibungen ermöglicht.

Was kann ich bei meiner Immobilie alles abschreiben?

Eine Abschreibung Ihrer Immobilie ermöglicht es Eigentümern, den Wertverlust ihrer Immobilien über die Zeit steuerlich geltend zu machen. Doch was genau kann abgeschrieben werden?

  • Gebäudekosten: Die Kosten für den Kauf oder Bau eines Gebäudes können über die festgelegte Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Dies umfasst den Kaufpreis des Gebäudes selbst, jedoch nicht den Wert des Grundstücks, da Land als nicht abnutzbar gilt.

  • Anschaffungsnebenkosten: Zu den abschreibungsfähigen Kosten zählen auch Nebenkosten der Anschaffung wie Notargebühren, Grunderwerbsteuer und Maklergebühren, sofern diese direkt mit dem Erwerb des Gebäudes in Zusammenhang stehen.

  • Verbesserungen und Modernisierungen: Kosten für Renovierungen, Modernisierungen oder Erweiterungen, die den Wert der Immobilie erhöhen oder die Nutzungsdauer verlängern, können ebenfalls abgeschrieben werden. Diese werden oft als nachträgliche Herstellungskosten behandelt.

  • Betriebs- und Büroausstattung: In einer vermieteten oder gewerblich genutzten Immobilie können auch bewegliche Wirtschaftsgüter wie Möbel, Kücheneinrichtung oder Büroausstattung abgeschrieben werden. Diese Gegenstände haben in der Regel eine kürzere Nutzungsdauer als das Gebäude selbst.

  • Sonderabschreibungen: Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sonderabschreibungen möglich, beispielsweise bei denkmalgeschützten Immobilien oder Objekten in Sanierungsgebieten, um Investitionen in diese besonderen Objekte steuerlich zu fördern

Dabei sind allerdings nicht alle anfallenden Kosten abschreibfähig. Folgende Kosten können typischerweise nicht abgeschrieben werden:

  • Instandhaltungskosten: Laufende Instandhaltungskosten, die lediglich dazu dienen, das Gebäude in einem nutzbaren Zustand zu erhalten, sind sofort abzugsfähig, jedoch nicht abschreibbar. Dazu zählen beispielsweise Reparaturen, die innerhalb eines Jahres nach ihrem Anfallen wiederholt werden müssen.

  • Finanzierungskosten: Zinsen für Kredite zur Finanzierung der Immobilie sind zwar als Werbungskosten sofort abzugsfähig, aber sie können nicht über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden.

  • Wertsteigerungen durch äußere Einflüsse: Wertsteigerungen des Grundstücks oder des Gebäudes durch Marktveränderungen oder äußere Einflüsse sind ebenfalls nicht abschreibungsfähig. Sie realisieren sich erst bei einem Verkauf und beeinflussen dann die Höhe des etwaigen Veräußerungsgewinns.

  • Eigenleistungen: Arbeitet der Eigentümer selbst an der Immobilie, können die damit verbundenen Wertsteigerungen oder Einsparungen nicht abgeschrieben werden, da keine tatsächlichen Ausgaben anfallen.


Methoden der Immobilienabschreibung

Lineare Abschreibung Immobilie: Diese Methode verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die festgelegte Nutzungsdauer der Immobilie. Dabei gelten die bereits aufgeführten Zinssätze von 2,0, 2,5 oder 3,0 Prozent je nach Baujahr.

Degressive Abschreibung Immobilie: Bei dieser Methode werden die Kosten anfangs stärker abgeschrieben, wobei der Abschreibungssatz im Laufe der Zeit abnimmt. Allerdings ist die degressive Abschreibung nur noch für Altfälle relevant (mit Ausnahme des Wachstumschancengesetz von 2024).

Erhöhte Abschreibung für Immobilien in Sanierungsgebieten und Baudenkmäler: Immobilien in Sanierungsgebieten oder als Baudenkmäler können erhöhte Abschreibungen für Kosten nutzen, die aus Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen resultieren. Diese Regelung gilt auch unter bestimmten Bedingungen für eigengenutzte Immobilien.

Abschreibung Immobilie – Diese Besonderheiten gibt es bei Wohnobjeketen

Bei der Abschreibung von Wohnimmobilien gibt es mehrere spezielle Aspekte zu beachten, die von der Art des Objekts und dessen Nutzung abhängen.

Neue AFA für Neubauimmobilien: 

Durch das Wachstumchancengesetz eingeführt, erlaubt die degressive Abschreibung für Wohngebäude ab 2024 einen erhöhten Satz von 5% für neu gebaute, vermietete Immobilien. Dies unterscheidet sich von typischen Abschreibungsregelungen, die degressive Abschreibung meist nur für Altprojekte vorsahen. Die Regelung zielt darauf ab, durch steuerliche Anreize den Neubau von Wohnraum zu fördern und ist speziell auf Neubauprojekte zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 begrenzt, wodurch sie direkt auf den aktuellen Wohnungsmangel reagiert.

Steuerliche Vorteile bei denkmalgeschützten Immobilien – auch bei Selbstnutzung: 

Denkmalgeschützte Immobilien bieten einzigartige Abschreibungsmöglichkeiten, die über die üblichen Sätze hinausgehen. Zusätzlich zur linearen Abschreibung von 2,5 Prozent pro Jahr für 40 Jahre auf Altbauten, können Eigentümer signifikante Kosten für die Modernisierung und Erhaltung steuerlich geltend machen. In den ersten acht Jahren nach der Sanierung ist es möglich, 9 Prozent der Modernisierungskosten abzuschreiben, gefolgt von 7 Prozent in den nächsten vier Jahren.

Eine Besonderheit stellt dabei die Möglichkeit zur Abschreibung Ihrer Immobilie auch bei Selbstnutzung dar: Selbst wenn Sie die Immobilie nicht vermieten, sondern selbst bewohnen, können Sie bis zu 9 Prozent der Erhaltungskosten jährlich über einen Zeitraum von zehn Jahren in Ihrer Steuererklärung absetzen. Das ermöglicht es Eigennutzern, insgesamt bis zu 90 Prozent der Erhaltungskosten steuerlich zu nutzen. Diese Regelungen machen den Kauf und die Erhaltung von denkmalgeschützten Immobilien sowohl für Investoren als auch für Selbstnutzer finanziell attraktiv.

Abschreibung Immobilie – in Sanierungsgebieten auch bei Eigennutzung möglich:

In Sanierungsgebieten können Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, von einer speziellen steuerlichen Abschreibung profitieren. Nach § 7h EStG ist es möglich, innerhalb von zwölf Jahren die Herstellungskosten der Immobilie komplett abzusetzen: In den ersten acht Jahren neun Prozent und in den verbleibenden vier Jahren sieben Prozent. Diese Regelung bietet nicht nur finanzielle Vorteile für die Eigentümer, sondern fördert auch die Renovierung und Verbesserung von Wohnraum in diesen Gebieten, was zur allgemeinen Belebung und Erhöhung der Attraktivität des Sanierungsgebiets beiträgt.

Steuerliche Vorteile durch anteilige Abschreibung vermieteter Immobilienteile

Wenn Sie einen Teil Ihrer selbst genutzten Immobilie vermieten, wie beispielsweise eine Einliegerwohnung oder einen Büroraum, können Sie diese Flächen steuerlich abschreiben. Die Abschreibung erfolgt dabei anteilig, entsprechend der vermieteten Fläche. Dies ermöglicht es Ihnen, finanzielle Vorteile aus den Einnahmen durch die Vermietung zu ziehen, während Sie gleichzeitig in der Hauptimmobilie wohnen. Da die steuerlichen Regelungen komplex sein können, ist es empfehlenswert, einen Steuerberater oder Fachanwalt zu konsultieren, der Ihnen eine maßgeschneiderte Beratung bietet und sicherstellt, dass Sie alle möglichen Steuervorteile optimal nutzen.


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